LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2014
L 10 AL 342/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 335/13

LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2014 (L 10 AL 342/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/4025

LSG Bayern, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 342/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/4025

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschuss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2013 aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013.

Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 11.03.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Unter dem 04.03.2013 bestätigte sie unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 03.04.2013 bewilligte die Beklagte zunächst vorläufig ab dem 03.06.2013 Alg in Höhe von 30,43 EUR täglich. Für die Zeit vom 11.03.2013 bis 18.03.2013 bestehe kein Anspruch auf Alg wegen des Ruhens des Anspruchs und für die Zeit vom 19.03.2013 bis 02.06.2013 ergehe eine gesonderte Entscheidung. Am 22.04.2013 sprach die Klägerin erneut persönlich bei der Beklagten vor. Mit Änderungsbescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg ab 11.03.2013 bis 09.03.2014.