LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2011
L 2 AS 3/11 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1821/09

LSG Bayern - Beschluss vom 17.01.2011 (L 2 AS 3/11 B) - DRsp Nr. 2011/7101

LSG Bayern, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 3/11 B

DRsp Nr. 2011/7101

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.458,00 EUR begehrt.

Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 16. April 2010 geladen und das persönliche Erscheinen angeordnet. Bereits zu diesem Termin war der Bf. nicht erschienen. Das Sozialgericht hat den Erörterungstermin - ohne Verhängung von Ordnungsgeld - geschlossen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 3. Mai 2010, das eine Androhung von Ordnungsgeld beinhaltet hat, hat der Bf. mit Schreiben vom 9. Juli 2010 lediglich die Klagebegründung vorgelegt.