I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.458,00 EUR begehrt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 16. April 2010 geladen und das persönliche Erscheinen angeordnet. Bereits zu diesem Termin war der Bf. nicht erschienen. Das Sozialgericht hat den Erörterungstermin - ohne Verhängung von Ordnungsgeld - geschlossen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 3. Mai 2010, das eine Androhung von Ordnungsgeld beinhaltet hat, hat der Bf. mit Schreiben vom 9. Juli 2010 lediglich die Klagebegründung vorgelegt.
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