I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, den durch Vollstreckung beigetriebenen streitgegenständlichen Forderungsbetrag zurück zu zahlen, wird abgelehnt.
III. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I. Die Beteiligten stehen im Rahmen des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V in der Fassung vom 3. September 2009 in vertraglichen Beziehungen. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine durch das Sozialgericht München am 3. Dezember 2010 erlassene einstweilige Anordnung, mit der sie verpflichtet worden ist, zurückbehaltenes Honorar in Höhe von 37.851.631,66 EUR auszubezahlen. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich vollstreckt.
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