Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.12.2010 wird verworfen.
I. Streitig ist, ob der Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg vom 26.11.2010 zu korrigieren ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.11.2010 vor dem Sozialgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, der ihr vorgelesen und von ihr genehmigt worden ist.
Mit - vor der Übersendung des Protokolls erstellten - Schriftsatz vom 26.11.2010 sowie mit Schriftsatz vom 09.12.2010 hat die Beschwerdeführerin erklärt, zu einem Vergleich mit diesem Inhalt keine Zustimmung gegeben zu haben. Der Vergleich möge korrigiert werden.
Das
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie wisse nicht, was ein Vergleich sei. Dieser sei zu korrigieren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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