LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2011
L 5 KR 174/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 158/10

LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2011 (L 5 KR 174/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/15657

LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 174/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15657

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der am 1960 geborene Kläger war bei der Beklagten bis 17.08.2001 aus einem Beschäftigungsverhältnis gesetzlich krankenversichert gewesen. Anschließend war er selbstständig tätig und verzichtete auf eine Absicherung des Krankheitsrisikos. Mit Schreiben vom 29.10.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er durch die gesetzliche Neuregelung ab 01.04.2007 bei ihr gesetzlich krankenversichert war und forderte die entsprechenden Beiträge, die seither entstanden waren, nach. Dem widersetzte sich der Kläger und erklärte u. a. die Kündigung des Versicherungsverhältnisses. Mit Bescheid vom 22.12.2009/Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 bestätigte die Beklagte die gesetzliche Pflichtversicherung und forderte die bis dahin angelaufenen Beiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von zusammen 10.054,60 EUR nach. Gleichzeitig erwirkte die Beklagte aufgrund Ausstandsverzeichnisses vom 04.02.2010 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf eine dem Kläger gehörende Immobilie unter der Adresse A-Straße, 97318 Schwarzach/Main. Die entsprechende Eintragung erfolgte am 14.04.2010 im Grundbuch des Amtsgerichts Kitzingen.