LSG Bayern - Beschluss vom 16.07.2013
L 11 AS 371/13 NZB RG
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1468/11
LSG Bayern, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 248/13

LSG Bayern - Beschluss vom 16.07.2013 (L 11 AS 371/13 NZB RG) - DRsp Nr. 2013/21027

LSG Bayern, Beschluss vom 16.07.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 371/13 NZB RG

DRsp Nr. 2013/21027

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.05.2013 - L 11 AS 248/13 NZB - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises in Höhe von 26,50 EUR und der hierfür erforderlichen Passbilder in Höhe von 8,90 EUR zu erstatten hat.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt für die streitgegenständliche Zeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 aufgrund des Bescheides vom 07.04.2011.

Am 20.10.2011 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises und der hierfür erforderlichen Passbilder. Die Kosten hierfür seien gegenüber 2010 um das 3,5-fache gestiegen und daher im Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nicht enthalten. Der festgelegte Regelbedarf sei deshalb verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab.