LSG Bayern - Beschluss vom 16.06.2009
L 19 R 414/09 ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 359/07

LSG Bayern - Beschluss vom 16.06.2009 (L 19 R 414/09 ER) - DRsp Nr. 2009/21526

LSG Bayern, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen L 19 R 414/09 ER

DRsp Nr. 2009/21526

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2009, Az S 4 R 359/07 wird vorläufig ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2009 entstehenden Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt hat, der Kläger aber selbst die Möglichkeit zur Rückzahlung überzahlter Leistungen bezweifelt und bei Obsiegen an einer evtl Nachzahlung der Rentenansprüche nach Verfahrensabschluss interessiert ist, war mangels erkennbarem Interesses des Klägers an den vorläufigen Vollstreckung dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).