LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2013
L 10 AL 129/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 20/13

LSG Bayern - Beschluss vom 16.05.2013 (L 10 AL 129/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16011

LSG Bayern, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 129/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16011

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vorbehalten.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 21.02.2013 hat die Antragstellerin (ASt) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das "Arbeitsamt A-Stadt (Sachbearbeiter S.)" beantragt. Die Leistungsabteilung sei zu verpflichten, die Nachzahlung ihrer Mietnebenkosten 2010 und 2011 zu übernehmen. Dies sei unter Verweis auf deren Verjährung abgelehnt worden. Sie sei nicht in der Lage die Kosten zu bezahlen. Die Antragsgegnerin (Ag) hat ausgeführt, dass zwar Stammdaten der ASt bei ihr gespeichert seien, es sich aber wohl um eine Angelegenheit des Jobcenters handele. Sie sei nicht passivlegitimiert, da sie keine Leistungen nach dem SGB II erbringe. Mangels Leistungsunterlagen sei eine Aktenübersendung nicht möglich.

Mit Beschluss vom 12.03.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Ag habe die von der ASt geltend gemachten Kosten mangels Zuständigkeit schon dem Grunde nach nicht zu erstatten.