LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2014
L 11 AS 319/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 649/13

LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2014 (L 11 AS 319/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/8416

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 319/14 NZB

DRsp Nr. 2014/8416

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen der Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.12.2013 - S 10 AS 649/13 ER - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 02.12.2013 verworfen. In der Hauptsache bedürfe die Berufung der Zulassung. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben. Neben den im Beschluss erwähnten Leistungen seien innerhalb des Jahres 2013 weitere Leistungen in Streit gewesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der zweiten Instanz Bezug genommen.

II.

Die erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde" ist als unzulässig zu verwerfen.