LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2013
L 15 SF 74/13 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2013 (L 15 SF 74/13 ER) - DRsp Nr. 2014/10105

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 74/13 ER

DRsp Nr. 2014/10105

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 8. Februar 2013 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren L 4 KR 497/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob der Urkundsbeamte, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 103.426.61 EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 08.02.2013 beim Berufungskläger, Erinnerungsführer und Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 3.424,- EUR. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13.03.2013 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtskostenvorschuss vorläufig auf eine einfache Gebühr in Höhe von 856,- EUR zu begrenzen, da er derzeit nicht in der Lage sei, den vollen Betrag von 3423,- EUR zu zahlen.

II.

Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.