Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.12.2012 - S
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
I.
Streitig ist der Eintritt einer Sanktion wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt iSd § 15 Abs 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 31 SGB II in der vom 01.10.2007 bis 31.12.2010 geltenden Fassung. Die Klägerin hat zur Begründung der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, § 31 SGB II in der maßgeblichen Fassung rechtfertige die vorliegende Sanktion (Nichtantritt einer Maßnahme) nicht.
II.
Die Berufung ist wegen der vom
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.
Beschluss vom 16.04.2013 (nicht rechtskräftig)
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