I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.02.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Februar bis Juli 2011 im Hinblick auf die Anerkennung von geltend gemachten Betriebsausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen und die Anschaffung eines Netbooks bzw Handys.
Der Antragsteller (ASt) zu 1 ist selbstständiger Steinbildhauer und bezieht zusammen mit seiner Ehefrau (ASt zu 2) und seiner Tochter Alg II bzw Sozialgeld. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 23.01.2012 vorläufig Leistungen für die Zeit Februar bis Juli 2012. Seine selbstständige Tätigkeit übt der ASt zu 1 überwiegend außerhalb seines Wohnorts aus.
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