LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2009
L 10 AL 65/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 15/09

LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2009 (L 10 AL 65/09 B PKH) - DRsp Nr. 2009/14690

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 65/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/14690

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG).

Die 1961 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 01.11.2007 Arbeitslosengeld (Alg). Den Erhalt des Merkblatts I für Arbeitslose bestätigte die Klägerin bei ihrem Antrag auf Alg durch ihre Unterschrift.

Am 10.01.2008 wurde die Klägerin über die Mitnahme eines Alg-Anspruchs ins Ausland belehrt. Am selben Tag beantragte die Klägerin die Bewilligung von Umzugskosten aufgrund der geplanten Arbeitsaufnahme in A-Straße. Mit Bescheid vom 28.03.2008 bewilligte die Beklagte die Erstattung von Umzugskosten. Zum 01.04.2008 meldete sich die Klägerin nach Griechenland ab.

Nach einer Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.04.2008 wegen der Ausreise der Klägerin auf. Mit weiterem Bescheid vom 20.08.2008 setzte die Beklagte eine Erstattung in Höhe von 1.539,60 EUR gegen die Klägerin nach § 50 SGB X fest, da die Klägerin Alg bis 31.05.2008 erhalten habe.