LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009
L 8 AS 90/09 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 227/09

LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009 (L 8 AS 90/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14179

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 8 AS 90/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14179

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.02.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin, einem Träger der Grundsicherung für Erwerbsfähige, streitig.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.09.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22.10.2008, für sich, seine Ehefrau und vier Kinder die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23.10.2008 wurde der Antrag abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 19.12.2008 zurück.