LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009
L 16 AS 210/08 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 545/07

LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009 (L 16 AS 210/08 NZB) - DRsp Nr. 2009/10047

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 210/08 NZB

DRsp Nr. 2009/10047

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum die Leistungen um 30 % der Regelleistungen abgesenkt (streitiger Betrag 3 x 104,00 EUR = 312,00 EUR).

Der 1954 geborene Kläger erhält seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Kläger schloss mit der Beklagten am 12.10.2006 eine Eingliederungsvereinbarung ab, mit der er sich verpflichtete eine außerbetriebliche Trainingsmaßnahme beim bfz "Aktivierung EDV" ab dem 13.10.2006 durchzuführen.

Am 18.10.2006 legte der Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 16.10. bis 27.10.2006 vor. Der Kläger wurde am 18.10.2006 durch die die Amtsärztin des Gesundheitsamtes beim Landratsamt D. untersucht. Diese stellte fest, dass der Kläger trotz seiner psychischen Störungen an der Trainingsmaßnahme teilnehmen könne.