LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009
L 16 AS 209/08 NZB
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 544/07

LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009 (L 16 AS 209/08 NZB) - DRsp Nr. 2009/10046

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 209/08 NZB

DRsp Nr. 2009/10046

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum die Leistungen um 30 % der Regelleistungen abgesenkt (streitiger Betrag 3 x 104,00 EUR = 312,00 EUR).