LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009
L 11 SO 20/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 123/08 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009 (L 11 SO 20/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14178

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 11 SO 20/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14178

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.01.2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 23.12.2008 ohne Einbehalt einer Überzahlung.

Die 1947 geborene ASt erhält seit vielen Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII von der Ag.

Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 12.07.2007 (Az: 62 F 306/01 VA) wurden Rentenanwartschaften vom Ehemann der ASt auf diese übertragen. Mit Bescheid vom 14.12.2007 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund die Erwerbsunfähigkeitsrente der ASt ab 01.10.2007 neu. Neben geänderten laufenden Leistungen ergab sich für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.01.2008 eine Nachzahlung in Höhe von 546,20 EUR. Dieser Betrag wurde an die ASt ausbezahlt, die Ag hatte einen Erstattungsanspruch nicht angemeldet.