LSG Bayern - Beschluss vom 16.02.2009
L 13 R 53/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 746/08

LSG Bayern - Beschluss vom 16.02.2009 (L 13 R 53/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8659

LSG Bayern, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen L 13 R 53/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8659

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Mit diesem Anliegen hat sich der Bf. am 21.10.2008 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - parallel zur Klageerhebung - an das Sozialgericht Augsburg gewandt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 16.01.2009 abgelehnt. Es hat dies damit begründet, es bestünden keine Anhaltspunkte, die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation könnten gegeben sein. Eine persönliche Untersuchung des Bf. sei unumgänglich, bislang aber nicht zu Stande gekommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.