LSG Bayern - Beschluss vom 16.02.2009
L 13 B 1051/08 R ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1190/08

LSG Bayern - Beschluss vom 16.02.2009 (L 13 B 1051/08 R ER) - DRsp Nr. 2009/8658

LSG Bayern, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen L 13 B 1051/08 R ER

DRsp Nr. 2009/8658

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihre große Witwenrente für die Zeit vom 01.09.2007 bis einschließlich 31.07.2008 auf zuletzt nur 255,98 EUR festgestellt worden ist. Diese Regelung hatte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Bescheid vom 07.08.2007, geändert durch Bescheid vom 05.08.2008, getroffen. Sie zahlte jedoch den vor September 2007 gewährten Betrag von 292,70 EUR wegen der aufschiebenden Wirkung des von der Bf. eingelegten Rechtsbehelfs bis einschließlich Mai 2008 weiter; in den Monaten Juni und Juli 2008 erhielt die Bf. jeweils 241,26 EUR. Ab August 2008 ist der Grund für die streitige Rentenabsenkung entfallen; die Bg. hat dem durch höhere Leistungen Rechnung getragen.

Parallel zur Klageerhebung hat die Bf. vor dem Sozialgericht München beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Feststellung einer niedrigeren Witwenrente gerichteten Klage anzuordnen. Das Sozialgericht hat dies mit Beschluss vom 21.10.2008 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.