Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage, in der sie die Übernahme der Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehren.
Die Antragsteller erhoben gegen einen Bescheid vom 07.04.2011 mit Schreiben vom 07.05.2011 Widerspruch. Da kein Widerspruchsbescheid erging, erhoben die Kläger am 04.08.2011 Untätigkeitsklage (Az. S 46 AS 2020/11). Daraufhin erging der Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 (Az. W 1476/11) mit einer für die Antragsteller positiven Kostenentscheidung gemäß § 63 SGB X.
Die Untätigkeitsklage wurde von den Klägern anschließend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 20.09.2011 legte das Sozialgericht dem Beklagten gemäß § 193 SGG die Kosten auf. Später wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2011 gemäß § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgestellt.
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