LSG Bayern - Beschluss vom 16.01.2007
L 7 B 888/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 316/06

LSG Bayern - Beschluss vom 16.01.2007 (L 7 B 888/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4653

LSG Bayern, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 888/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4653

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 28.08.2006 die Leistung bis 31.03.2007 bewilligt.

Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen eine "Leistungskürzung in Abhängigkeit vom Verfahren = Willkür" gewandt. Er hat ein Schreiben der Bg. vom 22.09.2006 vorgelegt, in dem ihm bis 09.10.2006 Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Vorwurf, er habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, zu äußern.