LSG Bayern - Beschluss vom 16.01.2007
L 7 B 886/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 314/06

LSG Bayern - Beschluss vom 16.01.2007 (L 7 B 886/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4652

LSG Bayern, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 886/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4652

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 28.08.2006 für die Zeit bis 31.03.2007 bewilligt.

Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, der Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung "die Datenerhebung bei Dritten" zu untersagen; er habe sich auf dem freien Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz gesucht und später von der Bg. das Angebot einer Trainingsmaßnahme bei diesem Arbeitgeber erhalten. Da man seine Zustimmung nicht eingeholt habe, sehe er es als unzulässig an, Auskünfte von Bewerbungsfirmen einzuholen.