LSG Bayern - Beschluss vom 15.10.2013
L 7 AS 463/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 217/12

LSG Bayern - Beschluss vom 15.10.2013 (L 7 AS 463/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/23535

LSG Bayern, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 463/13 NZB

DRsp Nr. 2013/23535

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Berufung statthaft ist. Das Verfahren wird als Berufung fortgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner wurde mit Bescheid vom 09.01.2012 aufgefordert, gemäß § 60 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Seine nicht mit ihm zusammenlebende minderjährige Tochter erhalte ab Januar 2012 vom Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob Widerspruch. Er wurde vom Beklagten aufgefordert, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) innerhalb gegebener Frist eine Vollmacht vorzulegen. Nach Ablauf der Frist wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2012).

Wegen inzwischen eingehenden Unterhaltszahlungen erhielt die Tochter und deren Mutter nur für Januar 2012 Leistungen nach SGB II, die überdies im April 2012 zurückgezahlt wurden.