LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2009
L 20 R 362/09 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 197/09

LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2009 (L 20 R 362/09 B) - DRsp Nr. 2009/17785

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen L 20 R 362/09 B

DRsp Nr. 2009/17785

Auf die Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.03.2009 aufgehoben.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu Recht erfolgt ist.

Gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 26.02.2008 - ein entsprechender Antrag des Klägers ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen - hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

Ohne vorherige Anhörung hat das SG das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 19.03.2009 ausgesetzt.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er ist mit der Aussetzung nicht einverstanden.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben.

Zutreffend ist das SG zwar davon ausgegangen, dass ein gerichtliches Verfahren analog § 114 SGG ausgesetzt werden kann, um ein erforderliches, aber bisher nicht durchgeführtes Widerspruchsverfahren - in der Klageerhebung ist dabei die Einlegung des Widerspruches zu sehen - nachzuholen.