Auf die Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.03.2009 aufgehoben.
I. Streitig ist, ob die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu Recht erfolgt ist.
Gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 26.02.2008 - ein entsprechender Antrag des Klägers ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen - hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
Ohne vorherige Anhörung hat das
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er ist mit der Aussetzung nicht einverstanden.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des
Zutreffend ist das
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