LSG Bayern - Beschluss vom 15.04.2009
L 2 B 400/08 AS
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 765/06

LSG Bayern - Beschluss vom 15.04.2009 (L 2 B 400/08 AS) - DRsp Nr. 2009/14689

LSG Bayern, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 400/08 AS

DRsp Nr. 2009/14689

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. April 2008 aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) verlangte die Bf die Übernahme ihrer Mietschulden in Höhe von 2.166,18 EUR von der Arge Stadt A-Stadt nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die Klage begründete sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Das SG lud die Bf zum Erörterungstermin auf den 14. März 2008 und ordnete ihr persönliches Erscheinen an. Die Ladung, in der auf die Folgen nicht entschuldigten Fernbleibens hingewiesen worden war, wurde der Bf am 29. Februar 2008 zugestellt. Das Schriftstück wurde, da die Bf nicht angetroffen wurde, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Am 3. März 2008 kündigte die Bf in einem Telefongespräch mit dem SG an, sie werde die Klage zurücknehmen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie zum Termin erscheinen müsse, falls die Klage nicht zuvor schriftlich zurückgenommen werde.