Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren am Sozialgericht München, in dem die Kläger höhere Zuschüsse für die Kosten der jeweiligen privaten Krankenversicherung nach § 26 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verlangen.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Mutter und Sohn) sind privat krankenversichert, die Klägerin auch privat pflegeversichert. Mit Bescheid vom 11.11.2010, geändert mit Bescheiden vom 26.03.2011 und 19.08.2011 wurden den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bewilligt. Dabei wurde für die privaten Krankenversicherungen lediglich der Betrag berücksichtigt, der auch für eine gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 26.08.2011 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger die Überprüfung dieser Bewilligungen in Hinblick auf die Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
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