LSG Bayern - Beschluss vom 15.03.2013
L 7 AS 131/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 876/12

LSG Bayern - Beschluss vom 15.03.2013 (L 7 AS 131/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7721

LSG Bayern, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 131/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7721

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. gewährt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Streitig ist im Eilverfahren eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 100 vom Hundert wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung.

Der 1965 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer war bis Ende 2005 als selbständiger Handwerker erwerbstätig. Ende 2005 beantragte er erstmals Arbeitslosengeld II beim Antragsgegner.

Mit Bescheid vom 29.02.2012 (S. 380 der Verwaltungsakte) wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung für April, Mai und Juni 2012 vollständig aufgehoben. Ein Widerspruch dagegen ist nicht ersichtlich. Am 01.05.2012 nahm der Antragsteller sein Gewerbe im Holz- und Bautenschutz wieder auf.

Zuletzt wurde dem alleinstehenden Antragsteller mit Bescheid vom 22.10.2012 Arbeitslosengeld II u.a. für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.03.2013 in Höhe von 734,- Euro monatlich bewilligt.