Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 aufgehoben.
II.Dem Antragsteller wird für das Verfahren S
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf Mietschulden in Höhe von 1.687,35 EUR.
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