Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hat am 13.11.2006 beim Sozialgericht Landshut (
Gegen diesen Beschluss richtet sich die ohne Begründung eingegangene Beschwerde, der das
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Schon aus prozessualen Gründen kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht, da das
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 ().
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