I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.9 bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Am 13.11.2006 hat er beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen die mündliche Anordnung einer Sachbearbeiterin der Bg. vom 08.11.2006 gewandt, er solle sich im L. Stadtgebiet zu Fuß auf Arbeitssuche begeben. Mit Beschluss vom 14.11.2006 hat das
Mit seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen.
Das
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