I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Alg II. Am 02.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der das
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das
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