LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2007
L 7 B 915/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 392/06

LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2007 (L 7 B 915/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4646

LSG Bayern, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 915/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4646

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ab 01.01.2005 Alg II. Am 02.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich gegen ein Schreiben der Bg. vom 27.10.2006 gewandt, mit dem er zu einer Absenkung der Leistung wegen Versäumung des Meldetermins vom 19.09.2006 angehört worden ist. Mit Beschluss vom 09.11.2006 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Anhörungsschreiben vom 27.10.2006 stelle keinen Verwaltungsakt dar, der in die des Bf. eingreifen könnte, weshalb für eine Anordnung nach § 86b SGG kein Raum sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der das SG nicht abgeholfen hat.

II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat folgt den Gründen dieser Entscheidung und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.