LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2007
L 7 B 889/06 AS ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 317/06

LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2007 (L 7 B 889/06 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4645

LSG Bayern, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen L 7 B 889/06 AS ER

DRsp Nr. 2009/4645

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung für Oktober 2006 abgelehnt wird.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheiden vom 06.03. und 15.05.2006 wurde die Leistung für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006 in Höhe von 639,21 EUR monatlich bewilligt.

Am 04.05.2006 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, deren Unterzeichnung er verweigerte und hiergegen "Widerspruch" einlegte. Mit Bescheid vom 12.07.2006 teilte die Bg. dem Bf. mit, dass für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2006 die Regelleistung um 30 % in Höhe von monatlich 104,00 EUR abgesenkt werde; die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.08.2006 aufgehoben.