LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2013
L 15 SF 87/13

LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2013 (L 15 SF 87/13) - DRsp Nr. 2013/25009

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 87/13

DRsp Nr. 2013/25009

Tenor

Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren. Die Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.11.2009 wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme an einem Gerichtstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Am 11.11.2009 nahm die Antragstellerin und Klägerin in den Verfahren L 18 SO 96/09 und L 18 SO 97/09 nach Anordnung des persönlichen Erscheinens an der mündlichen Verhandlung beim Bayer. Landessozialgericht teil. Am 12.02.2010 ging der auf den 11.12.2009 datierte Entschädigungsantrag der Antragstellerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 18.02.2010 lehnte die Kostenbeamtin eine Entschädigung ab, weil der Entschädigungsanspruch erloschen sei; der Anspruch sei nicht binnen drei Monaten ab der Zuziehung geltend gemacht worden.

Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.03.2010 gewandt. Sie habe - so die Antragstellerin - am Verhandlungstag das Antragsformular abgeben wollen, sei aber abgewiesen worden. Zudem bezweifle sie, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen seien. Wenn eine Verspätung von nur einem Tag vorgelegen haben sollte, sei "so etwas wie Kulanz" angebracht. Auch habe im "Richterschreiben" von Fristen nichts gestanden.

II.