Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.08.2012,
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 3/4 , die Beschwerdegegnerin 1/4.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 95 Abs. 9b SGB V die in Zulassungen umzuwandelnden Anstellungsgenehmigungen jeweils als Vertragsarztsitz mit hälftigem oder vollem Versorgungsauftrag gegebenenfalls auch durch "Kumulierung" der Anstellungsgenehmigungen auszuschreiben. Der Beschwerdeführer begehrt die Ausschreibung je eines Vertragsarztsitzes mit vollem Versorgungsauftrag für die Gebiete Frauenheilkunde, Pädiatrie, Neurologie und Orthopädie.
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