LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2012
L 12 KA 145/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1101/12

LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2012 (L 12 KA 145/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1412

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 12 KA 145/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1412

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.08.2012, S 38 KA 1101/12 ER, abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens betreffend die in eine Zulassung umzuwandelnde Anstellungsgenehmigung zu Gunsten des MVZ im , C-Straße, C-Stadt, einen Vertragsarztsitz mit vollem Versorgungsauftrag Frauenheilkunde auszuschreiben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 3/4 , die Beschwerdegegnerin 1/4.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 95 Abs. 9b SGB V die in Zulassungen umzuwandelnden Anstellungsgenehmigungen jeweils als Vertragsarztsitz mit hälftigem oder vollem Versorgungsauftrag gegebenenfalls auch durch "Kumulierung" der Anstellungsgenehmigungen auszuschreiben. Der Beschwerdeführer begehrt die Ausschreibung je eines Vertragsarztsitzes mit vollem Versorgungsauftrag für die Gebiete Frauenheilkunde, Pädiatrie, Neurologie und Orthopädie.

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