LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2011
L 7 AS 693/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 689/11

LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2011 (L 7 AS 693/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/22214

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 693/11 B ER

DRsp Nr. 2011/22214

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Antragsgegner einen Verwaltungsakt erlassen durfte, mit dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt wird (Eingliederungsverwaltungsakt) und die Rechtmäßigkeit einer Absenkung um 60 vom Hundert der Regelleistung der Antragstellerin.

Der Antragstellerin und ihrem achtjährigen Sohn wurden laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis einschließlich 30.06.2011 bewilligt. Danach erfolgte mit Bescheid vom 15.06.2011 eine weitere Bewilligung für den Folgezeitraum. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kam, erging der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.03.2011. Darin wurde die Antragstellerin ab 29.03.2011 zur Teilnahme an der Maßnahme Aktivierungshilfen verpflichtet. Die Geltungsdauer des Verwaltungsaktes endete am 08.09.2011.

Mit Bescheiden vom 11.04.2011 wurde das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für die Monate Mai, Juni und Juli 2011 um 60 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt. Die Antragstellerin habe an der festgelegten Maßnahme nicht teilgenommen.