LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2011
L 6 R 1042/10
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 482/10

LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2011 (L 6 R 1042/10) - DRsp Nr. 2011/20565

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen L 6 R 1042/10

DRsp Nr. 2011/20565

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung erbrachten Beiträge streitig.

Der 1963 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowinas und hat dort seit September 1993 seinen ständigen Wohnsitz. Er besitzt zusätzlich die kroatische Staatsangehörigkeit. Am 11.11.2009 bat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten um eine Aufstellung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge sowie um Information, ob diese Beiträge erstattet werden könnten. In dem daraufhin von der Beklagten angeforderten Antragsformular gab der Kläger selbst an, keine Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt zu haben. Dem Antrag lag weiter eine amtliche Bestätigung der Republik Bosnien-Herzegowina bei, dass sich der Kläger ständig dort aufhält und auch die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina besitzt. Weiter legte der Kläger seinen kroatischen Reisepass vor, in welchem auch die kroatische Staatsangehörigkeit bestätigt wurde.