LSG Bayern - Beschluss vom 14.09.2011
L 7 AS 706/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 308/11

LSG Bayern - Beschluss vom 14.09.2011 (L 7 AS 706/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2011/20193

LSG Bayern, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 706/11 B ER RG

DRsp Nr. 2011/20193

I. Die Anhörungsrüge vom 19. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 27.06.2011 (L 7 AS 425/11 B ER) verpflichtete das Bayerische Landessozialgericht den Antragsgegner, den Antragstellern vorläufig für Juni, Juli und August 2011 monatlich jeweils 800,- Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zu gewähren. Die mit Schreiben vom 08.07.2011 gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 02.08.2011 (L 7 AS 604/11 B ER RG) zurückgewiesen.

Am 19.08.2011 erhoben die Antragsteller "Berufung, Beschwerde, Rüge oder was sonst noch als Geldgegenstand geltend anzuerkennen wäre" gegen den Beschluss vom 02.08.2011. Es habe sehr wohl eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen.

II. Der Antrag vom 19.08.2011 kann inhaltlich nur als weitere Anhörungsrüge gegen den ursprünglichen Beschluss vom 27.06.2011 ausgelegt werden. Diese Anhörungsrüge gegen den ursprünglichen Beschluss ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Rügefrist von zwei Wochen nach § 178 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten ist.