LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2013
L 2 P 12/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 25/12

LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2013 (L 2 P 12/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/18634

LSG Bayern, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen L 2 P 12/13 B ER

DRsp Nr. 2013/18634

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Gegenstand des Antragsverfahrens sind die Erhebung von Beiträgen zur privaten Pflichtpflegeversicherung.

Der 1945 geborene Antragsteller (Ast.) ist bei der Antragsgegnerin (Ag.) seit dem 01.12.1995 privat gegen Krankheit versichert und pflegepflichtversichert.

Die für die private Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge richten sich nach dem Pflegeversicherungstarif PV und der Tarifstufe PVN (Tarifstufe für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe). Der monatliche Beitrag belief sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 auf 43,73 EUR und beträgt 42,54 EUR für die Zeit ab 01.01.2012. Hierzu liegen die Nachträge zum Versicherungsschein vom 09.11.2009 und vom 11.11.2011 vor. Gemäß § 8 Abs. 1 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (Bedingungsteil MB/PPV) ist für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.