Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Verfahren L 16 AS 729/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.10.2012 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 484,- EUR.
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 12.12.2012 sinngemäß Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, dass die Gerichtskostenfeststellung im Rechtsstreit L 16 AS 729/12 nicht an ihn persönlich hätte gerichtet werden dürfen, sondern dass der richtige Adressat der derzeitige Vorstand der Sozial- und Ökosolidarität e.V. sei. Er selbst sei aus diesem Verein schon Ende 2010 ausgetreten.
II.
Die Erinnerung ist gemäß §
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