LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2013
L 15 SF 269/12 E
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2837/09

LSG Bayern - Beschluss vom 14.06.2013 (L 15 SF 269/12 E) - DRsp Nr. 2013/17891

LSG Bayern, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 269/12 E

DRsp Nr. 2013/17891

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren L 16 AS 729/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.10.2012 beim Berufungskläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 484,- EUR.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 12.12.2012 sinngemäß Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, dass die Gerichtskostenfeststellung im Rechtsstreit L 16 AS 729/12 nicht an ihn persönlich hätte gerichtet werden dürfen, sondern dass der richtige Adressat der derzeitige Vorstand der Sozial- und Ökosolidarität e.V. sei. Er selbst sei aus diesem Verein schon Ende 2010 ausgetreten.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.