Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
I.
Mit dem Verfahren S 37 AL 800/13 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin am 07.10.2013 Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gleichzeitig beantragte der Klägerbevollmächtigte Prozesskostenhilfe und erklärte, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klagepartei und die dazu erforderlichen Anlagen nachgereicht werden. Mit Schreiben des Sozialgerichts vom 10.10.2013 wurde die Klägerin über ihren Bevollmächtigten aufgefordert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Mit Schreiben vom 13.02.2014 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist beim Sozialgericht nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 25.02.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 03.04.2014 beim Sozialgericht München Beschwerde erhoben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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