LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2013
L 15 SF 100/12 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 41/12

LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2013 (L 15 SF 100/12 B) - DRsp Nr. 2013/16488

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 100/12 B

DRsp Nr. 2013/16488

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdeführer vertrat die damaligen Antragstellerinnen in einem grundsicherungsrechtlichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Augsburg (S 9 AS 1055/11 ER). Diesen war Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Etwa zehn Tage nach Anhängigwerden des Eilverfahrens (Antragseingang bei Gericht am 15.09.2011) erließ die beklagte Behörde einen Bescheid, der dem Begehren der Antragstellerinnen abhalf. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt (am 12.10.2011).

In seinem Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 29.11.2011 setze der Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr (325 EUR gemäß Nr. 3102 VV RVG einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) sowie eine Terminsgebühr von 100 EUR auf der Grundlage von Nr. 3106 VV RVG an. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle billigte in der Kostenfestsetzung vom 24.01.2012 jedoch lediglich eine Verfahrensgebühr von 162,50 EUR (einschließlich Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) zu und verweigerte eine Terminsgebühr.