LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2009
L 6 R 232/09 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 795/08

LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2009 (L 6 R 232/09 B) - DRsp Nr. 2009/21182

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen L 6 R 232/09 B

DRsp Nr. 2009/21182

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.11.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, u.a. mit dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu verurteilen. Mit Schreiben vom 19.11.2008 hat diese darauf hingewiesen, dass die zwingende Klagevoraussetzung eines Widerspruchsbescheides nicht gegeben sei. Derzeit sei ein Widerspruchsverfahren anhängig, weshalb beantragt werde, das Klageverfahren bis zu dessen Abschluss ruhen zu lassen.

Mit Beschluss vom 20.02.2009 hat das Sozialgericht die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren habe das Gericht der Beklagten die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen bzw. abzuschließen, weshalb das Verfahren analog § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die beantragt, den Beschluss vom 20.02.2009 aufzuheben und die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente festzustellen.