LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2009
L 10 AL 36/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 119/07

LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2009 (L 10 AL 36/09 NZB) - DRsp Nr. 2009/14688

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 36/09 NZB

DRsp Nr. 2009/14688

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 18.11.2006 bis 01.12.2006 und die damit zusammenhängende Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld in Höhe von 329,68 EUR.

Der Kläger, der zuletzt bis 15.10.2006 als Koch beschäftigt war, wurde von der Beklagten am 18.10.2006 aufgefordert, bis 17.11.2006 schriftliche Nachweise über zehn Eigenbemühungen um offene versicherungspflichtige Stellen aus der Tagespresse, Jobbörse oder Internet/VAM vorzulegen. Nachdem der Kläger lediglich sechs Stellenbewerbungen angegeben hatte, stellte die Beklagte am 04.12.2006 den Eintritt einer Sperrzeit vom 18.11.2006 bis 01.12.2006 fest, hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf und forderte das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 329,68 EUR zurück.