LSG Bayern - Beschluss vom 14.03.2013
L 10 AL 342/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 225/12

LSG Bayern - Beschluss vom 14.03.2013 (L 10 AL 342/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/7720

LSG Bayern, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 342/12 B ER

DRsp Nr. 2013/7720

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2012 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ablauf des Ausbildungsjahres 2012/2013 die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule in D-Stadt zu übernehmen.

II.

Die Antragsgegnerin hat der Antragsstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers anlässlich des Besuches einer Berufsschule.

Die 1991 geborene Antragsstellerin (ASt) ist gehörlos. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen H (hilflos), RF (rundfunkgebührenbefreit) und Gl (gehörlos) sind festgestellt. Im Hinblick auf eine Ausbildung zur Friseurin beim Friseurbetrieb "M. F. S." (F) beantragte sie am 01.08.2011 bei der Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.