LSG Bayern - Beschluss vom 14.02.2011
L 11 AS 948/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1747/10

LSG Bayern - Beschluss vom 14.02.2011 (L 11 AS 948/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/9945

LSG Bayern, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 948/10 B ER

DRsp Nr. 2011/9945

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 15.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) begehrt die rückwirkende und laufende Übernahme eines vom Antragsgegner (Ag) bislang nicht übernommenen Betriebskostenanteils in Höhe von 40.- EUR monatlich als Kosten der Unterkunft.

Der ASt bezieht seit 20.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt bewohnt er seit 1994. Neben der Grundmiete hat er monatliche Nebenkosten - im Mietvertrag als Wohngeld bezeichnet - zu entrichten. Diese Kosten beinhalten neben den kalten Betriebskosten auch die monatlichen Heizkosten. In § 3 des Mietvertrages wurde vereinbart, dass aufgrund von Betriebskostenerhöhungen der Mietzins oder die eventuell vereinbarten Abgaben für Nebenkosten unter Angabe der Gründe und der Berechnung im Verhältnis der Wohnflächen und der Höhe der Mietzinsen jederzeit erhöht werden können. Die Erklärung habe gemäß § 3 Ziffer 6 Satz 2 des Mietvertrages schriftlich zu erfolgen.