I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. besteht.
Die 1952 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf), bei der mit Abhilfebescheid vom 27.05.2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt ist, begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Feststellung eines GdB von 50. Der Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 07.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2010 abgelehnt.
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