LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2009
L 16 B 912/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1296/07

LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2009 (L 16 B 912/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8482

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 912/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8482

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Überspielung und Fertigung von berufsspezifischen Bewerbungsmaterialien, insbesondere Übernahme der Kosten für die Überspielung von VHS-Bändern auf DVD sowie die Bereitstellung von 100 DVD-Rohlingen.

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 25.01.2007 die Kostenübernahme für die Überspielung der VHS-Bänder auf DVD und die Bereitstellung von 100 DVD-Rohlingen. Mit Bescheid vom 30.01.2007 lehnte die Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der beantragten Kosten ab, da diese nicht Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit sei und somit auch nicht Bestandteil von Bewerbungskosten im eigentlichen Sinne. Die Kosten könnten nicht gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) i.V.m. den §§ 45, 46 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) erstattet werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete der Bf damit, dass er sich als Schauspieler branchengerecht bewerben müsse und es sich daher bei der Überspielung der eigenen Schauspielvideos von VHS auf DVD um berufsspezifische Kosten handle. Diese Kosten seien auch erstattungsfähig.