I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beschwerdegegnerin (Bg).
Die Bg erließ am 14.01.2008 wegen eines Meldeversäumnisses des Bf einen Absenkungsbescheid. Mit diesem Bescheid wurde die dem Kläger gewährten Leistungen für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 um 10 % der Regelleistung (das entspricht 34,70 Euro monatlich) abgesenkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 wies die Bg den gegen den Absenkungsbescheid gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bf am 15.02.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.05.2008, beim Sozialgericht Augsburg am 02.06.2008 eingegangen, erhob der Bf "Nichtigkeits-Feststellungsklage" gegen den Sanktionsbescheid vom 15.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008. Eine gesonderte Klagebegründung wurde nicht vorgenommen. Gleichzeitig stellte der Bf Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|