LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2011
L 11 AS 717/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 567/11

LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2011 (L 11 AS 717/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/18527

LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 717/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/18527

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 26.08.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Festlegung von Pflichten durch einen eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Verwaltungsakt.

Die Antragstellerin (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beteiligten schlossen am 02.03.2011 eine EGV ab, wonach der ASt u.a. eine 12-wöchige Maßnahme FTEC angeboten wurde. Maßnahmebeginn sollte der 04.04.2011 sein. Die EGV sollte bis 01.09.2011 gültig sein, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde. Als Ziel war die "Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Leiter/in - Verkauf (Handel) am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)" festgelegt.

Vom 04.04.2011 bis 08.06.2011 nahm die ASt dann an der Maßnahme teil. Am 08.06.2011 wurde die ASt für zwei Tage zur Vertretung beim Maßnahmeträger innerhalb der Maßnahme als Dozentin eingestellt.