LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2013
L 15 SF 163/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 143/12

LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2013 (L 15 SF 163/12 B) - DRsp Nr. 2013/22361

LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 163/12 B

DRsp Nr. 2013/22361

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und jetzigen Beschwerdeführerinnen begehren die Erstattung von Fahrtkosten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Teilnahme an einem gerichtlichen Mediationstermin im Rahmen eines Rechtsstreits nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Az. S 51 AS 2787/09 geführten Klageverfahren erklärten sich die Beschwerdeführerinnen und die damalige Beklagte mit der Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens einverstanden. Am 02.03.2011 fand ein Mediationstermin statt, bei dem der Rechtsstreit erledigt wurde. Die Beschwerdeführerinnen nahmen an diesem Termin teil.

Am 14.03.2011 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim SG, ihr persönliches Erscheinen beim Mediationstermin anzuordnen und Fahrtkosten in Höhe von 87,- EUR zu erstatten.